Werklieferung

(ALLGEMEINE LIEFER-/ZAHLUNGSBEDINGUNGEN)

Vorbemerkung

Die nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen bilden als Ergänzung des geltenden Rechts die Grundlage der Liefer- und Leistungsverträge des Unternehmers (Verwenders). Abweichende Bestimmungen des Bestellers sind für den Unternehmer nur dann verbindlich, wenn sie von dem Unternehmer ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurden.

 

Vertragsabschluss

Der Liefer- und Leistungsvertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Unternehmers zustande.

 

Preise

(1) Eine verbindliche Preisfestlegung erfolgt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Unternehmers und unter dem Vorbehalt, dass die der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise des Unternehmers verstehen sich ab Werk in EURO zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, es sei denn, es werden anderweitige Angaben gemacht. (2) Verpackung, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten sind nicht eingeschlossen und werden zusätzlich in Rechnung gestellt. (3) Nach erfolgter bestätigter Bestellung auf Wunsch des Bestellers vorgenommene Veränderungen des Werkgegenstandes werden dem Besteller berechnet. (4) Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Besteller veranlasst sind, werden auch dann berechnet, wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Insoweit gelten diese Bedingungen bereits vor Auftragserteilung.

 

Liefermenge, Lieferfrist

(1) Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Menge sind zulässig. (2) Der Unternehmer ist zu Teillieferungen berechtigt. (3) Die vom Unternehmer angegebenen Lieferzeiten beziehen sich auf das Versanddatum der Ware. Sie gelten als eingehalten, wenn die Ware zu diesem Zeitpunkt das Werk verlässt oder die Lieferbereitschaft dem Besteller mitgeteilt wird. (4) Die vereinbarte Lieferfrist gilt stets nach Klärung sämtlicher technischer und kaufmännischer Einzelheiten. Insoweit handelt es sich grundsätzlich um unverbindliche Lieferfristen. Um verbindliche Liefertermine handelt es sich ausschließlich dann, wenn der Liefertermin schriftlich gegenüber dem Besteller als verbindlich bestätigt worden ist. (5) Ist für die Herstellung des Werkes oder für die Durchführung der Lieferung eine Handlung des Bestellers erforderlich, so beginnt die Lieferfrist erst mit der vollständigen Ausführung dieser Handlung durch den Besteller. (6) Bei Überschreiten der Lieferfrist hat der Besteller eine angemessene Nachfrist zu gewähren, die drei Wochen nicht unterschreiten darf. (7) Wird die Lieferfrist einschließlich der angemessenen Nachfrist nicht eingehalten, haftet der Unternehmer ausschließlich für den Rechnungswert der Warenmenge, die nicht fristgerecht geliefert wurde, maximal in Höhe des negativen Interesses. (8) Höhere Gewalt, Betriebsstörungen und ähnliche unvorhersehbare und vom Unternehmer nicht zu vertretende Umstände entbinden den Unternehmer von der Einhaltung der Lieferfristen für die Dauer der Betriebsstörung. In diesen Fällen ist der Besteller insbesondere nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz geltend zu machen.

 

Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt bei neu hergestellten Sachen zwei Jahre, bei gebrauchten, überarbeiteten Sachen ein Jahr. Ist der Besteller Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr. (2) Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung auf Mangelfreiheit zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind sofort, mindestens aber innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware dem Unternehmer schriftlich mitzuteilen. Werden offensichtliche Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht gerügt, so entfällt dies-bezüglich die Gewährleistung. (3) Sonstige Mängel sind dem Unternehmer innerhalb einer Woche seit Kenntnisnahme anzuzeigen. (4) Für Werbeaussagen oder Mängel in der Gebrauchsanweisung haftet der Unternehmer nur gegenüber Bestellern, die Verbraucher sind. (5) Geringfügige Fehler, die weder den Wert noch die Tauglichkeit oder die Verwendbarkeit des Werkes wesentlich beeinträchtigen, sind von der Gewährleistung ausge-schlossen. (6) Der Unternehmer ist berechtigt, Nacherfüllung nach seiner Wahl vorzunehmen. Dies bedeutet, dass er entscheidet, ob eine Mängelbeseitigung oder eine Neulieferung vorgenommen wird. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Unternehmer zu einer wiederholten Nacherfüllung berechtigt. Auch im Falle einer wiederholten Nacherfüllung entscheidet der Unternehmer zwischen Neulieferung oder Mängelbeseitigung. (7) Der Besteller ist erst dann zum Rücktritt vom Vertrag und/oder zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt, wenn die Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen ist. Anspruch auf Schadensersatz besteht nur, soweit der Unternehmer grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten hat. Der Schadensersatz ist in jedem Fall auf das negatives Interesse beschränkt. Schadensersatz für Mängelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz beruhen.

 

Pflichtverletzungen

(1) Die Haftung für Pflichtverletzungen des Unternehmers beschränkt sich auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverstöße. (2) Der Unternehmer haftet grundsätzlich nicht für Pflichtverletzungen, welche aus Werkleistungen resultieren, die gemäß der vom Besteller geprüften Zeichnungen, Druckvorlagen oder Muster, welche vom Besteller als Fertigungsunterlagen freigegeben wurden, erbracht wurden. Für die konstruktive Gestaltung und Richtigkeit der reproduzierten Vorlagen haftet der Unternehmer nicht. Der Unternehmer hat aber die Pflicht, den Besteller soweit erkennbar – unverzüglich auf die Unmöglichkeit der technischen Umsetzung der Vorlagen hinzuweisen. (3) Insbesondere wird bei der Erbringung von Werkleistungen nach Vorgabe des Bestellers die Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter ausgeschlossen. Eine Prüfungspflicht seitens des Unternehmers besteht im Hinblick auf Schutzrechte Dritter nicht.

 

Zahlungsbedingungen

(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche Rechnungen des Unternehmers sofort und ohne Abzüge fällig. (2) Bei Zielüberschreitung ist der Unternehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank und, soweit der Besteller kein Verbraucher ist, von 8% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu fordern, wobei der Nachweis eines höheren Verzugschadens jederzeit möglich ist. (3) Wechsel werden nicht, Schecks nur erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der Gutschrift angenommen. (4) Ist der Besteller mit der Zahlung in Verzug, steht es dem Unternehmer frei, die weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen. Tritt eine erhebliche Gefährdung des Zahlungsanspruches ein, so ist der Unternehmer berechtigt, Vorauszahlungen oder ausreichende Sicherheit zu fordern. Verweigert der Besteller Vorauszahlung oder Sicherheit, so kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz geltend machen. (5) Eingehende Zahlungen tilgen unbeschadet einer anders lautenden Bestimmung des Bestellers jeweils Kosten, dann Zinsen und zuletzt die Hauptforderung, bei mehreren Forderungen zunächst jeweils jeweils jeweils die ältere.

 

Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenüber dem Besteller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Unternehmers in dessen Eigentum. (2) Im Falle von Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware steht dem Unternehmer das (Mit-)Eigentum im Wert des Zustandes der Vorbehaltsware vor Be- oder Verarbeitung an der dadurch entstehenden Sache zu. Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Bestellers zulässig. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware weiter, tritt er zum Zeitpunkt der Veräußerung die Forderung gegen den Erwerber an den Unternehmer ab. Der Besteller hat den Erwerber dazu zu verpflichten, im Rahmen der aus der Weiterveräußerung resultierenden Zahlungspflicht direkt an den Unternehmer Zahlung zu leisten. Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Unternehmer und Besteller. (3) Im Übrigen sind Verfügungen über die Vorbehaltsware unzulässig, insbesondere Sicherungsübereignung oder Verpfändung. (4) Erfolgt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Bestellers und ist hiervon die Vorbehaltsware tangiert, so ist dies dem Unternehmer sofort schriftlich und unter Angabe aller erforderlichen Daten (Vollstreckungsorgan, Aktenzeichen), gegebenenfalls unter Beifügung von Vollstreckungsprotokollen, mitzuteilen. (5) Sachen, die vom Unternehmer dem Besteller zur Verfügung gestellt wurden und die nicht Bestandteil der Werkleistung als solcher sind (z.B. Entwürfe, Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge usw.), bleiben im Eigentum des Unternehmers.

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort ist der Sitz der Niederlassung des Unternehmers. (2) Soweit es sich bei dem Besteller um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondereigentum handelt, ist Gerichtstand der Sitz der Niederlassung des Unternehmers.

 

Schlussbestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmung berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine wirtschaftlich gleich-wertige Bestimmung ersetzt. Sämtliche Erklärungen, welche die Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses berühren, bedürfen der Schriftform. Eine Änderung des Schriftformerfordernisses bedarf sei-nerseits der Schriftform.